Information und Neuerungen Coronaverordnung Schule
Liebe Eltern,
Die folgenden Informationen und Neuerungen zur Coronaverordnung Schule möchte ich Ihnen auf diesem Wege zukommen lassen.
Die Corona-Pandemie stellt unsere gesamte Gesellschaft weiterhin vor große Herausforderungen. Mit der immer stärkeren Auslastung der Intensivstationen steigt auch die Notwendigkeit, die Corona-Maßnahmen anzupassen. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung am 3. Dezember 2021 weitere Einschränkungen insbesondere bei Großveranstaltungen und im Freizeitbereich beschlossen.
Eine Neuerung im Schulbereich ist, dass Schülerinnen und Schüler ab 6 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in den Schulferien nun einen aktuellen Testnachweis oder – soweit vorhanden – einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen, wenn sie Einrichtungen besuchen wollen. Außerhalb der Ferien ist die Vorlage des Schülerausweises ausreichend. Nach dem Ende der Ferien erhalten sie den Zutritt wie zuvor mit Vorlage des Schülerausweises. Diese Ausnahmeregelung ist für Schülerinnen und Schüler im Alter von 12 bis 17 Jahren bis zum 31. Januar 2022 befristet. Damit haben alle Personen in dieser Altersgruppe ausreichend Zeit, ein Impfangebot anzunehmen.
Nach derzeitigem Stand wird der Beginn der Weihnachtsferien nicht vorgezogen.
Das Kultusministerium hat aber als besondere Ausnahmeregelung entschieden, dass vom 20. bis zum 22. Dezember 2021 die Möglichkeit besteht, Ihr Kind von der Präsenzpflicht in der Schule zu beurlauben, um sich in eine selbstgewählte Quarantäne zu begeben. Für die Beurlaubung gelten folgende Regelungen:
- Der Beurlaubungswunsch wird von den Erziehungsberechtigten schriftlich angezeigt.
- Die Beurlaubung ist mit der Auflage verbunden, dass die Schülerin oder der Schüler die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigt.
- Die Beurlaubung muss für den vollständigen Zeitraum in Anspruch genommen werden, d.h. ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.
- Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt.
- Die Lehrkraft entscheidet, wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).
Bitte teilen sie der Klassenlehrerin bis spätestens Mittwoch, 15.12.2021 schriftlich mit, wenn Sie Ihr Kind für den genannten Zeitraum beurlauben möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Emde